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44. BImSchV

Übergangsfrist abgelaufen

Die 44. BImSchV, die seit 2019 die Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 MW in Deutschland regelt, ist nun auch für Bestandsanlagen gültig. Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle betroffenen Anlagen, einschließlich älterer Bestandsanlagen, die neuen Grenzwerte einhalten.
 
Wichtig zu wissen: 
  • Mehrere Anlagen, die in einem Schornstein abgeleitet werden, gelten als eine Anlage.
  • Die Verordnung gilt auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, unabhängig von der Brennstoffart.
  • Die Grenzwerte variieren je nach Anlagentyp, Brennstoff und Feuerungswärmeleistung.

 

Wir empfehlen, Ihre Anlagen zu überprüfen und gegebenenfalls umzurüsten. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie zu beraten und eine passende technische Lösung zu finden.

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